fahrlässige Tötung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 24\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 4 I.a) Die vorliegende Sache war bereits im Jahre 2001 Gegenstand eines Ver-
fahrens vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Im entspre-
chenden Entscheid vom 12. Dezember 2001 wurde festgehalten, als nächste Ver-
wandte des tödlich verunfallten J. K. seien diese Geschädigte im Sinne des Geset-
zes und damit gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert.
Diese Feststellung hat selbstverständlich auch im vorliegenden Verfahren Gültig-
keit, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfü-
gungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin
überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Er-
messenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Stra-
funtersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der
Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum be-
lassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zu-
lassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes
der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.
c) Im ersten Entscheid in dieser Sache wurde darauf hingewiesen, dass es
sich bei der strafrechtlichen Beschwerde um ein Rechtsmittel mit rein kassatorischer
Wirkung handelt, und dass folglich auf das Beschwerdebegehren, soweit mit diesem
beantragt werde, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben,
nicht eingetreten werden könne. In der heute zur Diskussion stehenden Be-
schwerde wird dies ausdrücklich anerkannt, in dem ausgeführt wird, gegen Einstel-
lungsverfügungen könnten nur kassatorische Rechtsmittel ergriffen werden. Des-
sen ungeachtet wird im Rechtsbegehren wiederum beantragt, die Sache sei an die
Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageer-
hebung zurückzuweisen. Auch im vorliegenden Verfahren gilt selbstverständlich,
dass – falls die Sache in Aufhebung der Einstellungsverfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden müsste – diese Rückweisung mit keiner Weisung an die
Staatsanwaltschaft bezüglich der Art der neu zu fällenden Entscheidung verbunden
und auf einen auf eine solche Weisung abzielenden Beschwerdeantrag folglich nicht
eingetreten werden könnte.
II.1.a) Als sich die Beschwerdekammer ein erstes Mal mit dem im vorliegen-
den Verfahren zur Diskussion stehenden Lawinenunfall zu befassen hatte, war die
Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person geführt worden, die Staats-
E. 5 anwaltschaft hatte die Untersuchung vielmehr auf den Ort eröffnet. Im Rahmen der
nach der Rückweisung der Sache durch die Beschwerdekammer wieder eröffneten
Untersuchung wurde das Verfahren nun gegen verschiedene mögliche Verantwort-
liche eröffnet, unter anderem gegen den Verantwortlichen für den Sicherheitsdienst
und Rettungschef R.. Damit konzentriert sich das vorliegende Verfahren allein auf
diesen, und es ist lediglich zu prüfen, ob in dessen Aufgabenbereich Sorgfaltspflicht-
verletzungen vorkamen, welche für den Tod von J. K. adäquat kausal waren. Die
Staatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler (schweizerisches Schneesportrecht,
3. Auflage, N. 294) zutreffend davon ausgegangen, dass – wer eine Schneesportab-
fahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet
ist, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den
Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als sol-
cher eigen sind, kein Schaden erwächst. Sie hat sodann richtigerweise darauf hin-
gewiesen, dass der Schutz des Pistenbenutzers vor Lawinenniedergängen zu den
Hauptaufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen gehört, und dass nach Ziff. 29
Bst. a der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Ausgabe 1995 der Richtlinien für Anlage
und Unterhalt von Skiabfahrten der schweizerischen Kommission für Unfallver-
hütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien; identisch Ausgabe 2002 Rz.
119) bei Lawinengefahr die markierten Abfahrten unverzüglich zu sperren sind. Die
Staatsanwaltschaft verweist sodann auch auf die sich mit dem freien Skigelände
befassenden Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern,
die abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens
an jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die
Lawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist. Es wird sodann vorgeschrieben, dass
Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der
Warntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab
Stufe „erhebliche Lawinengefahr“ eine Sperrung aufdrängen könne. Wenn die Be-
schwerdeführer darauf hinweisen, dass diese Richtlinien vom Bundesgericht seit
dem Entscheid 117 IV 415 als Rechtsquelle anerkennt würden, so ist dies zwar nicht
ganz richtig, indem in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten wurde, die FIS-Re-
geln – und das gleiche gelte für die Richtlinien der SKUS – stellten nach den Aus-
führungen im Entscheid 106 IV 352 eben gerade keine Rechtsnormen, sondern an
die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen dar, doch stehe grundsätzlich
nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende
Sorgfalt heranzuziehen. Im folgenden ist zu überprüfen, ob R. als Pistenverantwort-
licher am Unfalltag die ihm nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben erfüllt hat
oder ob er sich vorwerfen lassen muss, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.
E. 6 b) Die Beschwerdeführer stellen unter Ziffer 6 ihrer Ausführungen fest, ob der
Pistenverantwortliche am Unfalltag alles Nötige zur Sicherheit der regelmässig be-
fahrenen Variante vorgekehrt habe und somit seinen Sicherungspflichten nach-ge-
kommen sei, hänge von der Auslegung von Ziffer 20 der SKUS-Richtlinien ab. Ob
ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 dieser Norm vorliege, sei eine Rechtsfrage,
welche dem richterlichen Ermessen unterliege; eine derartige Entscheidung über
Recht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Ent-
scheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde. Die rechtliche Würdigung des
Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter sei unumgänglich und gehöre zu
den Grundsätzen des Rechtsstaates. Aus diesem Grunde sei die Einstellungsver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchungsbehörde zur Anklageerhe-
bung zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutref-
fend. Zum einen ist die strafrechtliche Beschwerde - wie oben dargelegt und von
den Beschwerdeführern an anderer Stelle ebenfalls ausdrücklich anerkannt wurde
- ein rein kassatorisches Rechtsmittel, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz
mit der Weisung zur Anklageerhebung nicht möglich ist. Sodann ist die in der Be-
schwerde geäusserte Auffassung, die Untersuchungsbehörde habe keine rechtliche
Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, offensichtlich unrichtig. Es ist ganz
selbstverständlich, dass die Untersuchungsbehörde nicht nur den Sachverhalt fest-
zustellen, sondern auch Rechtsfragen zu beurteilen hat. Die Staatsanwaltschaft hat
auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu beurteilen, ob mit hinreichender Si-
cherheit gesagt werden kann, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auszusch-
liessen, so dass im Falle der Anklageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit
einem Freispruch zu rechnen wäre. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist
– und im Rahmen dieser Beurteilung hat sie sich selbstverständlich auch mit der
rechtlichen Seite des zur Diskussion stehenden Tatbestandes zu befassen -, kann
sie das Verfahren einstellen, verbleiben hingegen Zweifel, hat sie Anklage zu erhe-
ben und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen.
2.a) Für den Unglückstag war für Nord- und Mittelbünden erhebliche Lawi-
nengefahr angesagt. Nach dem Lawinenbulletin des Eidgenössischen Instituts für
Schnee- und Lawinenforschung Davos vom 20. Februar 2000, 17 Uhr, befanden
sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb rund 2000 m.
Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen sei zwar zurückgegangen, doch sei
mit der ersten intensiven Sonneneinstrahlung am Montag ein nochmaliger kurzfris-
tiger Anstieg der Gefahr zu erwarten. Die Gefahr von künstlich ausgelösten Lawinen
sei noch nicht wesentlich zurückgegangen. Die Zusatzbelastung durch einen ein-
zelnen Wintersportler könne bereits genügen, um eine Lawine auszulösen, darum
E. 7 erforderten Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Gebiete Zurückhaltung
und Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr; Triebschneegefüllte Steil-
hänge sollten gemieden werden. Am 21. Februar 2001 herrschte im Z.gebiet schö-
nes, sonniges Wetter; die Temperatur am Unglücksort betrug ca. - 5°C. Am frühen
Morgen nahm R. wie üblich nach Schneefällen in der sich auf dem Mittelgrat befind-
lichen, etwa 200 m von der Bergstation entfernten Gemslücke Sprengungen vor,
wobei kein Schnee abging. Bereits am Tag zuvor war in der Gemslücke gesprengt
worden, wobei eine etwa 50 m breite Lawine ausgelöst wurde, so dass man diesen
Bereich als sicher betrachtete. An der noch etwa 250 m weiter entfernten nachma-
ligen Lawinenabrissstelle wurden hingegen keine Sprengungen vorgenommen. Der
fragliche Hang soll nach der Darstellung des Beschuldigten soweit ausserhalb des
zu sichernden Gebietes liegen, dass dort in den letzten Jahren nie gesprengt wurde.
Der Aufstieg zum Ausgangspunkt der von den Gebrüdern P. und ihren Freunden
gewählten Abfahrten erfolgte von den Bergstationen auf dem Joch über den Mittel-
grat. Ob der Zugang zu dieser Krete abgesperrt war, ist nicht ganz klar. Nach den
Aussagen des Zeugen F. müsste man annehmen, dass dies der Fall war, erklärte
er doch, auf der Höhe der Bergstation des Q.-Sessellifts (den auch die vier Burschen
mindestens einmal benutzt hatten) sei der Durchgang Richtung Grat durch eine
Sperre verhindert gewesen, die zusätzlich mit einer Verbotstafel versehen gewesen
sei. G. P. und L. P. erwähnten keine Sperre und auch in den Depositionen von R.
wird eine solche nicht erwähnt. Der Angeschuldigte erklärte hingegen, die Strecke
über den Grat werde kaum je von Variantenskifahrern gewählt, wolle doch kaum
jemand vorerst noch bis zur Messstation hochsteigen. Selbst wenn keine Abschran-
kung den Zugang versperrt haben sollte, wäre dies nicht entscheidend, wird doch
weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführern ein entspre-
chender Vorwurf erhoben, ja die letzteren führten selbst aus, sie gingen mit dem
Untersuchungsrichter darin einig, dass die von den vier Burschen gewählte Auf-
stiegsroute zum Ausgangspunkt ihrer Fahrten keine Ausfahrt zu einer regelmässig
befahrenen, lawinengefährdeten „wilden Piste“ oder Variante im Sinne von Art. 30
der SKUS-Richtlinien darstelle. Der Aufstieg müsse zu Fuss und mit kleineren Klet-
tereinlagen bewältigt werden und die Route sei ausserdem am Unfalltag neben der
Vierergruppe wohl nur von wenigen weiteren Personen benutzt worden. Dieser Be-
trachtungsweise ist zweifellos zuzustimmen, so dass dem Angeschuldigten jeden-
falls im Zusammenhang mit der Markierung und Signalisation in diesem Gebiet
keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden kann.
b) J. K. und S. K. fuhren mit dem Q.lift hoch, fuhren darauf zur Bergstation
des D.-Lifts und gelangten von dort in den Unglückshang, den sie offenbar oberhalb
E. 8 der markierten Piste auf einer regelmässig befahrenen Variante im Tiefschnee
durchqueren wollten. Wo sie bei der Bergstation genau die markierte Piste verlas-
sen haben, steht nicht mit Sicherheit fest, da sich S. K. in seiner schriftlichen Stel-
lungnahme dazu nicht im Detail äusserte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus,
dass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12
angebracht und die Piste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abge-
sperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die mar-
kierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen
werden konnte. Auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar in der Einstellungsverfü-
gung von dieser Annahme aus. Es erscheint denn auch als durchaus wahrschein-
lich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen wer-
den können. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, die von J.
K. und S. K. befahrene Variante sei am Unfalltag aufgrund der allgemeinen Lawi-
nensituation, des Wetters, der Höhe und der Exposition als besonders gefährdetes
Gebiet zu beurteilen gewesen. Unter diesen Umständen sei zweifellos der Ausnah-
mefall von Ziff. 30 Abs. 2 der SKUS-Richtlinien erfüllt gewesen, so dass der Pisten-
verantwortliche die Pflicht gehabt hätte, die regelmässig befahrene Variante zu
sperren. Indem statt dessen die Ausfahrt lediglich mit einer Wimpelschnur und einer
Warntafel gekennzeichnet gewesen und ein Durchgang offen gelassen worden sei,
habe der Pistenverantwortliche die pflichtgemässe Sperrung der wilden Piste in
pflichtwidriger Weise unterlassen, obwohl er hätte voraussehen können, dass durch
die Art der Markierung die Skifahrer geradezu dazu eingeladen worden seien, die
markierte und kontrollierte Piste durch diesen Durchgang zu verlassen. Aufgrund
der erheblichen Lawinengefahr habe mit dem Abgang einer todbringenden Lawine
gerechnet werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei es weder unwahr-
scheinlich noch müsse damit gerechnet werden, dass das Verfahren im Falle einer
Anklage wegen fahrlässiger Tötung mit einem Freispruch enden könnte.
c) Es ist auf Grund der Aktenlage offenkundig, dass am 21. Februar 2000 im
Z.gebiet eine erhebliche Lawinengefahr bestand. Dies war auch dem für die Sicher-
heit der Pisten und die Sicherung der Hänge im Bereiche der Pisten verantwortli-
chen R. bewusst und es wurden denn auch verschiedene Massnahmen getroffen.
Es steht fest, dass durch die entsprechenden Signalisationstafeln und Lawinen-
warnleuchten bei den Talstationen der T.-Bahn in U. und bei der Talstation der
Z.bahn in E. sowie bei den Mittel- und Bergstationen auf die aktuelle erhebliche
Lawinengefahr hingewiesen wurde. S. K. hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme
ausdrücklich fest, dass er bei der Talstation in U. die Warnung vor der Lawinenge-
fahr am Infobrett wahrgenommen habe. Auch L. P. und G. P. bestätigten, dass sie
E. 9 am fraglichen Morgen an dieser Stelle die gelben Warnlampen hätten blinken se-
hen. Es steht also fest, dass die Passagiere der Bergbahnen auf die erhebliche
Lawinengefahr ordnungsgemäss aufmerksam gemacht worden waren und sich so-
mit bewusst sein mussten, dass sie bei der Wahl ihrer Abfahrtsrouten diesem Um-
stande gebührend Rechnung zu tragen hatten. Es kommt dazu, dass es sich sowohl
bei J. K. und S. K. als auch bei den Brüdern P. um ortskundige und erfahrene Ski-
fahrer handelte, von denen erwartet werden durfte, dass sie auf die wahrgenomme-
nen Warnungen Rücksicht nehmen würden. R. begab sich am frühen Morgen des
21. Februar 2000 ins spätere Unfallgebiet und nahm am fraglichen Nordhang des
Mittelgrates verschiedene Sprengungen vor, welche allerdings zu keinen Schnee-
abgängen führten. Diese Massnahmen traf der Angeschuldigte im Bereiche der
Gemslücke, was nicht nur wegen der von dort aus von vielen Variantenfahrern ge-
wählten Abfahrt, sondern auch zur Sicherung der Masten des Q.- und des D.-Liftes
geboten war. Auf Grund dieser Vorkehrungen durfte R. davon ausgehen, dass in
dem Gebiet, das von Wintersportlern erfahrungsgemäss befahren wird und in des-
sen Bereich mit spontan abgehenden, aber auch von vom Grat bis zur Gemslücke
aus abfahrenden Skifahrern ausgelösten Lawinen zu rechnen war, die Gefahr von
Lawinenniedergängen als gebannt angesehen werden durfte. Nachdem die Spren-
gungen im gefährdeten Hang der Gemslücke keine Lawinen auszulösen vermocht
hatten und es praktisch nicht vorkam,
dass Skifahrer auf dem Mittelgrat über die Gemslücke hinausgingen und im
felsdurchsetzten östlichen Teil des Nordhanges gegen das D. abfuhren, musste
nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich eine Lawine
niedergehen könnte. Die konkrete Situation am Morgen des 21. Februar 2000
stellte sich für den Postenverantwortlichen damit so dar, dass generell wohl eine
erhebliche Lawinengefahr herrschte, dass aber davon ausgegangen werden durfte,
dass diese Gefahr in dem üblicherweise von den Pisten- und Variantenfahren be-
nutzten Gebiet durch die getroffenen Massnahmen auf ein vertretbares Mass hin-
abgesetzt worden war. Es war daher nach Auffassung der Beschwerdekammer ver-
tretbar, den Zugang zu dem von vielen Variantenfahrern benutzten Gebiet nördlich
der Gemslücke nicht für jeden Verkehr zu sperren, sondern sich darauf zu be-
schränken, mit der entsprechenden Warntafel 12 auf die Tatsache hinzuweisen,
dass man sich mit dem Passieren der Öffnung in der Abschrankung auf eine nicht
E. 10 markierte und nicht kontrollierte Skiabfahrt begab. Diese Tafel wird nach der Um-
schreibung in den SKUS-Richtlinien nur dort aufgestellt, wo eine besondere Gefah-
ren bergende, nicht markierte Abfahrtsmöglichkeit abzweigt. Es wird damit also dar-
auf hingewiesen, dass eine gewisse Gefahr bestehen kann, die der Benutzer der
fraglichen Abfahrt in eigener Verantwortung auf sich zu nehmen hat, dass die Risi-
ken aber nicht als so hoch eingeschätzt werden, dass eine vollständige Sperrung
der Abfahrt zu erfolgen hätte. Wenn der Angeschuldigte die Situation am fraglichen
Tag nach all den getroffenen Massnahmen in diesem Sinne beurteilte, kann ihm
dies nicht zum Vorwurf gereichen. Die Benützer der Wintersportanlagen waren in
geeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden
und die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass
sie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben. Soweit die
Nordflanke des Mittelgrates nach den bisherigen Erfahrungen wegen spontan mög-
licher oder durch bis in den Bereich der Gemslücke sich begebende Variantenfahrer
ausgelöster Lawinen eine Gefahr für die Benutzer der bei der Warntafel abzweigen-
den wilden Piste bedeutete, war durch am gleichen Morgen vorgenommene Spren-
gungen das zur Beschränkung des Risikos Erforderliche vorgekehrt und die Benut-
zer dieser Abfahrt waren durch die Warntafel darauf aufmerksam gemacht worden,
dass sie eine Strecke zu befahren im Begriffe waren, die gewisse Gefahren barg
und dass sie diese Variante folglich in eigener Verantwortung benutzten. Angesichts
dieser Situation drängte es sich nicht auf, das ganze Gebiet vollständig zu sperren,
sondern es konnte den hinreichend gewarnten Sportlern der Entscheid überlassen
werden, ob sie die mit gewissen Risiken behaftete Strecke befahren wollten. Gerade
J. K. und S. K. als gute Kenner des fraglichen Gebiets und erfahrene Skifahrer
mussten sich dieser Situation bewusst sein und die Risiken, die sie durch die Wahl
dieser Abfahrt einzugehen im Begriffe waren, kennen; sie beurteilten diese offenbar
als vertretbar und nahmen sie in Kauf.
d) Was sich in der Folge abspielte, entsprach denn auch nicht dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge, wie er für alle Beteiligten voraussehbar war. J. K. und S. K.
fuhren in den späteren Unfallhang ein und hielten sich zum Suchen eines Skis
während einer guten Viertelstunde in diesem auf, ohne dass es zu einem Lawinen-
niedergang gekommen wäre. Hätte bereits das Befahren des Hanges an der von
diesen beiden Skifahrern gewählten Stelle eine Lawine auszulösen vermocht,
müsste man sich ernsthaft fragen, ob eine vollständige Sperrung des Hanges, der
doch von zahlreichen Tiefschneefahrern durchquert wurde, angebracht gewesen
wäre. Das voraussehbare und auch wirklich verschiedentlich erfolgte Befahren die-
ses Teils des Hanges war aber offenbar problemlos möglich, so dass die Beurtei-
E. 11 lung durch den Pistenverantwortlichen als zutreffend angesehen werden kann. Wie
auch der Expertise Dr. V.s entnommen werden kann, war die Schneedecke in die-
sem öfters benutzten Bereich offenbar relativ stabil, jedenfalls wesentlich stärker als
im extremen Hangteil, wo sie von der Vierergruppe ausgelöst worden war. Die Ge-
fahr eines spontanen Lawinenniedergangs oder der Auslösung einer Lawine durch
sich im regelmässig befahrenen Bereich des Hanges aufhaltende Schneesportler
war also eher gering, so dass es verantwortbar war, die Zufahrt in diesem Hangteil
mit der erforderlichen Warnung offen zu halten. Vermag also die Beschwerdekam-
mer im Entscheid des Angeschuldigten, die Ausfahrt in die wilde Piste nicht vollstän-
dig zu sperren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken, so würde die
Strafbarkeit des Pistenverantwortlichen selbst dann entfallen, wenn dem nicht so
wäre. Wie es zur Auslösung der Unfalllawine kam, ist auf Grund des Gutachtens
zweifelsfrei erstellt. Die Brüder P. und ihre beiden Freunde wählten für ihre dritte
Abfahrt ins D. einen Ausgangspunkt, der nur über einen längeren und zum Teil eine
Kletterei erfordernden Weg über den Mittelgrat erreichbar war. Während Abfahrten
vom Grat in einer Entfernung bis etwa 200 m von der Bergstation (Gemslücke) of-
fenbar nicht ungewöhnlich sind, kommt es kaum vor, dass sich Schneesportler noch
weiter in östlicher Richtung vorwagen und zur Abfahrt die stark felsdurchsetzte und
sehr steile Runse benutzen, die sich die Vierergruppe ausgewählt hatte. Dass
Schneesportler auf die Idee kommen könnten, diesen extremen Hang hinunterzu-
fahren, war für R. nicht voraussehbar, es war ein so aussergewöhnliches Ereignis,
dass es geeignet war, den Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten
Sperrung der Variantenpiste und dem Tod J. K.s zu unterbrechen. Ein Verhalten ist
nach der in ständiger Praxis der schweizerischen Gerichte befolgten Lehre vom
adäquaten Kausalzusammenhang dann typisch oder eben adäquat, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen bestimmten Erfolg herbeizu-
führen; eine Bedingung ist mit anderen Worten adäquat, wenn sie möglicherweise
den betreffenden Erfolg herbeiführt, also eine dem Erfolg entsprechende Gefahr in
sich birgt. Wären J. K. und S. K. von einer spontan niedergehenden Lawine über-
rascht worden oder hätten sie durch das Befahren oder ihr längeres Verweilen im
fraglichen Hang den Niedergang der Lawine selbst ausgelöst, so gäbe es keine
Zweifel, dass der Verzicht auf die Sperrung der von ihnen gewählten wilden Piste
die adäquate Bedingung für den eingetretenen verpönten Erfolg gewesen wäre; für
ein solches Ereignis hätte der Angeschuldigte also einstehen müssen. Es verhielt
sich aber gerade nicht so, die Lawine wurde vielmehr auf ungewöhnliche Weise
ausgelöst. R. konnte und musste nicht voraussehen, dass jemand auf die Idee kom-
men könnte, von dem weit von der Bergstation entfernten, nur schwer zugänglichen
Ort, den die Vierergruppe als Ausgangspunkt ihrer Variantenabfahrt wählte, in den
E. 12 felsdurchsetzten Steilhang hineinzufahren. Durch das nicht nur unvorhersehbare, sondern ganz aussergewöhnliche Verhalten der vier Schneesportler (wobei es ein Zufall war, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der Gruppe ausgelöst wurde), welches nach der Expertise, die andere Ursachen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet, allein für den Lawinenniedergang verantwort- lich angesehen werden muss, wäre der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Angeschuldigten und dem Tod des Opfers unterbrochen worden, so dass auch aus diesem Grunde ein Schuldspruch im Falle einer Anklageerhebung sehr unwahrscheinlich wäre. Die Strafuntersu- chung gegen R. wurde daher zu Recht eingestellt. III. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten der Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdefüh- rer.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.
- Mitteilung an: _________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 11 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der H i n t e r b l i e b e n e n v o n J . K ., nämlich M. K., C. K., H. K., S. K. und I. K., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Wyss, Dufour- strasse 43, 8034 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 13. März 2003, in Sachen gegen R., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:
2 A. Am 21. Februar 2000 hielten sich die Geschwister G. P., L. P. und X. P. zusammen mit ihren Freunden A. und Y. im Skigebiet Z. auf, wo sie im Laufe des Vormittags gemeinsam verschiedene Abfahrten mit ihren Skiern und Snowboards ausführten. Gegen elf Uhr beschlossen die vier Burschen, von dem südöstlich des O.s gelegenen Mittelgrat aus einige Tiefschnee-Abfahrten ins D. zu machen. Nach- dem die beiden ersten Fahrten problemlos verlaufen waren, begaben sich die vier Männer um die Mittagszeit auf dem besagten Grat noch weiter Richtung B., wobei sie zum Teil über Felsen klettern mussten. An einer mit Felsen durchsetzten Stelle, an der keine Spuren anderer Skifahrer vorhanden waren, fuhren vorerst A. und Y. in den Steilhang und hielten nach etwa 80 m an. Nun folgte ihnen L. P., wobei er zuerst einen Rechts- und anschliessend einen Linksschwung ausführte. In diesem Moment kam der ganze Hang in Bewegung; L. P. wurde von der Lawine etwa 50 m hinunter gerissen, kam dann aber zum Stillstand. A. und Y. wurden hingegen von der Lawine voll erfasst und den ganzen Hang hinunter bis in den Talgrund getragen. Sie konnten erst Stunden später geborgen werden und verschieden noch am glei- chen Tag. J. K. und sein Sohn S. K. befuhren um die Mittagszeit des gleichen Tages von der Bergstation des D. Sessellifts ausserhalb der markierten und gesicherten Skipiste die Nordflanke des Mittelgrats. Weil S. K. bei einem Sturz einen Ski verloren hatte, suchten Vater und Sohn nach diesem. Nach etwa einer Viertelstunde erfolg- loser Suche wurden die beiden von der von L. P. ausgelösten Lawine erfasst. Während Sohn S. K. nur zum Teil verschüttet wurde und sich selbst zu befreien vermochte, konnte J. K. erst eine Stunde später nur noch tot geborgen werden. – W., die den Hang im Tiefschnee unterhalb der parallel zur Piste verlaufenden Moräne mit dem Snowboard traversierte, wurde von der Lawine ebenfalls mitgeris- sen und verschüttet. Weil eine Hand aus dem Schnee ragte, konnte sie nach kurzer Zeit gefunden und unverletzt geborgen werden. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Untersuchung über diesen Lawinenunfall. Im Laufe des Verfah- rens wurden unter anderem L. P. und G. P., der für die Sicherung der Pisten und der Hänge im Pistengebiet verantwortliche Chef des Z.-Rettungsdienstes und ver- schiedene Augenzeugen einvernommen. S. K. gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Der Untersuchungsrichter holte sodann beim Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos ein Gutachten ein. Mit Verfügung vom 11. September 2001 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wieder ein. Auf
3 Beschwerde der Witwe und der Kinder des verstorbenen J. K. hob die Beschwer- dekammer des Kantonsgerichts Graubünden diese Einstellungsverfügung mit Ent- scheid vom 12. Dezember 2001 auf. Sie stellte fest, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei von einem unzutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff ausgegangen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erweise. Die Sache sei daher zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. Diese werde zudem nicht darum herumkommen, auch das Verhalten der für die Sicherheit verantwortlichen Personen auf allfällige Pflichtwidrigkeiten hin zu prüfen. C. Mit Eröffnungsverfügung vom 21. März 2002 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren wieder auf. Dieses wurde ab 13. August 2002 gegen L. P. und G. P. und gegen Sicherheitschef R. weitergeführt. Mit Anklageverfügung vom
11. März 2003 versetzte der Staatsanwalt L. P. in Anklagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung. – Durch Verfügungen vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 13. März 2003 stellte der Unter- suchungsrichter das Verfahren gegen G. P. und gegen R. hingegen wieder ein. D. Während die Einstellungsverfügung gegen G. P. in Rechtskraft erwuchs, erhob Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Wyss im Namen der Hinterbliebenen von J. K. am 1. April 2003 gegen die Einstellungsverfügung in Sachen R. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2003 in Sachen R. betref- fend fahrlässige Tötung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuwei- sen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in einem Schreiben vom 22. April 2003 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abwei- sung der Beschwerde. R. liess in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
4 I.a) Die vorliegende Sache war bereits im Jahre 2001 Gegenstand eines Ver- fahrens vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Im entspre- chenden Entscheid vom 12. Dezember 2001 wurde festgehalten, als nächste Ver- wandte des tödlich verunfallten J. K. seien diese Geschädigte im Sinne des Geset- zes und damit gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Diese Feststellung hat selbstverständlich auch im vorliegenden Verfahren Gültig- keit, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfü- gungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Er- messenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Stra- funtersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum be- lassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur bei Willkür zu- lassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.
c) Im ersten Entscheid in dieser Sache wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der strafrechtlichen Beschwerde um ein Rechtsmittel mit rein kassatorischer Wirkung handelt, und dass folglich auf das Beschwerdebegehren, soweit mit diesem beantragt werde, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, nicht eingetreten werden könne. In der heute zur Diskussion stehenden Be- schwerde wird dies ausdrücklich anerkannt, in dem ausgeführt wird, gegen Einstel- lungsverfügungen könnten nur kassatorische Rechtsmittel ergriffen werden. Des- sen ungeachtet wird im Rechtsbegehren wiederum beantragt, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu einer allfälligen Anklageer- hebung zurückzuweisen. Auch im vorliegenden Verfahren gilt selbstverständlich, dass – falls die Sache in Aufhebung der Einstellungsverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste – diese Rückweisung mit keiner Weisung an die Staatsanwaltschaft bezüglich der Art der neu zu fällenden Entscheidung verbunden und auf einen auf eine solche Weisung abzielenden Beschwerdeantrag folglich nicht eingetreten werden könnte. II.1.a) Als sich die Beschwerdekammer ein erstes Mal mit dem im vorliegen- den Verfahren zur Diskussion stehenden Lawinenunfall zu befassen hatte, war die Untersuchung noch nicht gegen eine bestimmte Person geführt worden, die Staats-
5 anwaltschaft hatte die Untersuchung vielmehr auf den Ort eröffnet. Im Rahmen der nach der Rückweisung der Sache durch die Beschwerdekammer wieder eröffneten Untersuchung wurde das Verfahren nun gegen verschiedene mögliche Verantwort- liche eröffnet, unter anderem gegen den Verantwortlichen für den Sicherheitsdienst und Rettungschef R.. Damit konzentriert sich das vorliegende Verfahren allein auf diesen, und es ist lediglich zu prüfen, ob in dessen Aufgabenbereich Sorgfaltspflicht- verletzungen vorkamen, welche für den Tod von J. K. adäquat kausal waren. Die Staatsanwaltschaft ist unter Hinweis auf Stiffler (schweizerisches Schneesportrecht,
3. Auflage, N. 294) zutreffend davon ausgegangen, dass – wer eine Schneesportab- fahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert – verpflichtet ist, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als sol- cher eigen sind, kein Schaden erwächst. Sie hat sodann richtigerweise darauf hin- gewiesen, dass der Schutz des Pistenbenutzers vor Lawinenniedergängen zu den Hauptaufgaben des Verkehrssicherungspflichtigen gehört, und dass nach Ziff. 29 Bst. a der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen Ausgabe 1995 der Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten der schweizerischen Kommission für Unfallver- hütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien; identisch Ausgabe 2002 Rz.
119) bei Lawinengefahr die markierten Abfahrten unverzüglich zu sperren sind. Die Staatsanwaltschaft verweist sodann auch auf die sich mit dem freien Skigelände befassenden Ziffer 30 dieser Richtlinien, nach welcher zur Warnung von Benützern, die abseits der markierten Skiabfahrten das freie Skigelände befahren, wenigstens an jeder Zubringerstation die Warntafel 8 auszuhängen und allenfalls zusätzlich die Lawinenwarnleuchte in Betrieb zu setzen ist. Es wird sodann vorgeschrieben, dass Ausfahrten zu regelmässig befahrenen wilden Pisten und Varianten dauernd mit der Warntafel 12 zu kennzeichnen sind und festgehalten, dass sich ausnahmsweise ab Stufe „erhebliche Lawinengefahr“ eine Sperrung aufdrängen könne. Wenn die Be- schwerdeführer darauf hinweisen, dass diese Richtlinien vom Bundesgericht seit dem Entscheid 117 IV 415 als Rechtsquelle anerkennt würden, so ist dies zwar nicht ganz richtig, indem in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten wurde, die FIS-Re- geln – und das gleiche gelte für die Richtlinien der SKUS – stellten nach den Aus- führungen im Entscheid 106 IV 352 eben gerade keine Rechtsnormen, sondern an die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen dar, doch stehe grundsätzlich nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. Im folgenden ist zu überprüfen, ob R. als Pistenverantwort- licher am Unfalltag die ihm nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben erfüllt hat oder ob er sich vorwerfen lassen muss, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.
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b) Die Beschwerdeführer stellen unter Ziffer 6 ihrer Ausführungen fest, ob der Pistenverantwortliche am Unfalltag alles Nötige zur Sicherheit der regelmässig be- fahrenen Variante vorgekehrt habe und somit seinen Sicherungspflichten nach-ge- kommen sei, hänge von der Auslegung von Ziffer 20 der SKUS-Richtlinien ab. Ob ein Ausnahmefall im Sinne von Abs. 2 dieser Norm vorliege, sei eine Rechtsfrage, welche dem richterlichen Ermessen unterliege; eine derartige Entscheidung über Recht oder Unrecht müsse durch den Richter erfolgen und liege nicht in der Ent- scheidungsbefugnis der Untersuchungsbehörde. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch einen unabhängigen Richter sei unumgänglich und gehöre zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Aus diesem Grunde sei die Einstellungsver- fügung aufzuheben und die Sache an die Untersuchungsbehörde zur Anklageerhe- bung zurückzuweisen. Diese Ausführungen sind aus zweifachen Gründen unzutref- fend. Zum einen ist die strafrechtliche Beschwerde - wie oben dargelegt und von den Beschwerdeführern an anderer Stelle ebenfalls ausdrücklich anerkannt wurde
- ein rein kassatorisches Rechtsmittel, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung zur Anklageerhebung nicht möglich ist. Sodann ist die in der Be- schwerde geäusserte Auffassung, die Untersuchungsbehörde habe keine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, offensichtlich unrichtig. Es ist ganz selbstverständlich, dass die Untersuchungsbehörde nicht nur den Sachverhalt fest- zustellen, sondern auch Rechtsfragen zu beurteilen hat. Die Staatsanwaltschaft hat auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu beurteilen, ob mit hinreichender Si- cherheit gesagt werden kann, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei auszusch- liessen, so dass im Falle der Anklageerhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Kommt sie zum Schluss, dass dies der Fall ist
– und im Rahmen dieser Beurteilung hat sie sich selbstverständlich auch mit der rechtlichen Seite des zur Diskussion stehenden Tatbestandes zu befassen -, kann sie das Verfahren einstellen, verbleiben hingegen Zweifel, hat sie Anklage zu erhe- ben und den Entscheid dem Sachrichter zu überlassen. 2.a) Für den Unglückstag war für Nord- und Mittelbünden erhebliche Lawi- nengefahr angesagt. Nach dem Lawinenbulletin des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung Davos vom 20. Februar 2000, 17 Uhr, befanden sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb rund 2000 m. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen sei zwar zurückgegangen, doch sei mit der ersten intensiven Sonneneinstrahlung am Montag ein nochmaliger kurzfris- tiger Anstieg der Gefahr zu erwarten. Die Gefahr von künstlich ausgelösten Lawinen sei noch nicht wesentlich zurückgegangen. Die Zusatzbelastung durch einen ein- zelnen Wintersportler könne bereits genügen, um eine Lawine auszulösen, darum
7 erforderten Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Gebiete Zurückhaltung und Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr; Triebschneegefüllte Steil- hänge sollten gemieden werden. Am 21. Februar 2001 herrschte im Z.gebiet schö- nes, sonniges Wetter; die Temperatur am Unglücksort betrug ca. - 5°C. Am frühen Morgen nahm R. wie üblich nach Schneefällen in der sich auf dem Mittelgrat befind- lichen, etwa 200 m von der Bergstation entfernten Gemslücke Sprengungen vor, wobei kein Schnee abging. Bereits am Tag zuvor war in der Gemslücke gesprengt worden, wobei eine etwa 50 m breite Lawine ausgelöst wurde, so dass man diesen Bereich als sicher betrachtete. An der noch etwa 250 m weiter entfernten nachma- ligen Lawinenabrissstelle wurden hingegen keine Sprengungen vorgenommen. Der fragliche Hang soll nach der Darstellung des Beschuldigten soweit ausserhalb des zu sichernden Gebietes liegen, dass dort in den letzten Jahren nie gesprengt wurde. Der Aufstieg zum Ausgangspunkt der von den Gebrüdern P. und ihren Freunden gewählten Abfahrten erfolgte von den Bergstationen auf dem Joch über den Mittel- grat. Ob der Zugang zu dieser Krete abgesperrt war, ist nicht ganz klar. Nach den Aussagen des Zeugen F. müsste man annehmen, dass dies der Fall war, erklärte er doch, auf der Höhe der Bergstation des Q.-Sessellifts (den auch die vier Burschen mindestens einmal benutzt hatten) sei der Durchgang Richtung Grat durch eine Sperre verhindert gewesen, die zusätzlich mit einer Verbotstafel versehen gewesen sei. G. P. und L. P. erwähnten keine Sperre und auch in den Depositionen von R. wird eine solche nicht erwähnt. Der Angeschuldigte erklärte hingegen, die Strecke über den Grat werde kaum je von Variantenskifahrern gewählt, wolle doch kaum jemand vorerst noch bis zur Messstation hochsteigen. Selbst wenn keine Abschran- kung den Zugang versperrt haben sollte, wäre dies nicht entscheidend, wird doch weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdeführern ein entspre- chender Vorwurf erhoben, ja die letzteren führten selbst aus, sie gingen mit dem Untersuchungsrichter darin einig, dass die von den vier Burschen gewählte Auf- stiegsroute zum Ausgangspunkt ihrer Fahrten keine Ausfahrt zu einer regelmässig befahrenen, lawinengefährdeten „wilden Piste“ oder Variante im Sinne von Art. 30 der SKUS-Richtlinien darstelle. Der Aufstieg müsse zu Fuss und mit kleineren Klet- tereinlagen bewältigt werden und die Route sei ausserdem am Unfalltag neben der Vierergruppe wohl nur von wenigen weiteren Personen benutzt worden. Dieser Be- trachtungsweise ist zweifellos zuzustimmen, so dass dem Angeschuldigten jeden- falls im Zusammenhang mit der Markierung und Signalisation in diesem Gebiet keine Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden kann.
b) J. K. und S. K. fuhren mit dem Q.lift hoch, fuhren darauf zur Bergstation des D.-Lifts und gelangten von dort in den Unglückshang, den sie offenbar oberhalb
8 der markierten Piste auf einer regelmässig befahrenen Variante im Tiefschnee durchqueren wollten. Wo sie bei der Bergstation genau die markierte Piste verlas- sen haben, steht nicht mit Sicherheit fest, da sich S. K. in seiner schriftlichen Stel- lungnahme dazu nicht im Detail äusserte. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dies an jener Stelle der Fall war, wo in Richtung D. das Warnsignal Nr. 12 angebracht und die Piste seitlich auf einige Meter mit einer Wimpelschnur abge- sperrt war, wobei die Absperrung eine Passage offen liess, durch welche die mar- kierte Piste in Richtung Variantengebiet des Nordhangs des Mittelgrates verlassen werden konnte. Auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar in der Einstellungsverfü- gung von dieser Annahme aus. Es erscheint denn auch als durchaus wahrschein- lich, dass dem so war, auch wenn andere Möglichkeiten nicht ausgeschlossen wer- den können. Die Beschwerdeführer stellen sich nun auf den Standpunkt, die von J. K. und S. K. befahrene Variante sei am Unfalltag aufgrund der allgemeinen Lawi- nensituation, des Wetters, der Höhe und der Exposition als besonders gefährdetes Gebiet zu beurteilen gewesen. Unter diesen Umständen sei zweifellos der Ausnah- mefall von Ziff. 30 Abs. 2 der SKUS-Richtlinien erfüllt gewesen, so dass der Pisten- verantwortliche die Pflicht gehabt hätte, die regelmässig befahrene Variante zu sperren. Indem statt dessen die Ausfahrt lediglich mit einer Wimpelschnur und einer Warntafel gekennzeichnet gewesen und ein Durchgang offen gelassen worden sei, habe der Pistenverantwortliche die pflichtgemässe Sperrung der wilden Piste in pflichtwidriger Weise unterlassen, obwohl er hätte voraussehen können, dass durch die Art der Markierung die Skifahrer geradezu dazu eingeladen worden seien, die markierte und kontrollierte Piste durch diesen Durchgang zu verlassen. Aufgrund der erheblichen Lawinengefahr habe mit dem Abgang einer todbringenden Lawine gerechnet werden müssen. Angesichts dieser Umstände sei es weder unwahr- scheinlich noch müsse damit gerechnet werden, dass das Verfahren im Falle einer Anklage wegen fahrlässiger Tötung mit einem Freispruch enden könnte.
c) Es ist auf Grund der Aktenlage offenkundig, dass am 21. Februar 2000 im Z.gebiet eine erhebliche Lawinengefahr bestand. Dies war auch dem für die Sicher- heit der Pisten und die Sicherung der Hänge im Bereiche der Pisten verantwortli- chen R. bewusst und es wurden denn auch verschiedene Massnahmen getroffen. Es steht fest, dass durch die entsprechenden Signalisationstafeln und Lawinen- warnleuchten bei den Talstationen der T.-Bahn in U. und bei der Talstation der Z.bahn in E. sowie bei den Mittel- und Bergstationen auf die aktuelle erhebliche Lawinengefahr hingewiesen wurde. S. K. hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme ausdrücklich fest, dass er bei der Talstation in U. die Warnung vor der Lawinenge- fahr am Infobrett wahrgenommen habe. Auch L. P. und G. P. bestätigten, dass sie
9 am fraglichen Morgen an dieser Stelle die gelben Warnlampen hätten blinken se- hen. Es steht also fest, dass die Passagiere der Bergbahnen auf die erhebliche Lawinengefahr ordnungsgemäss aufmerksam gemacht worden waren und sich so- mit bewusst sein mussten, dass sie bei der Wahl ihrer Abfahrtsrouten diesem Um- stande gebührend Rechnung zu tragen hatten. Es kommt dazu, dass es sich sowohl bei J. K. und S. K. als auch bei den Brüdern P. um ortskundige und erfahrene Ski- fahrer handelte, von denen erwartet werden durfte, dass sie auf die wahrgenomme- nen Warnungen Rücksicht nehmen würden. R. begab sich am frühen Morgen des
21. Februar 2000 ins spätere Unfallgebiet und nahm am fraglichen Nordhang des Mittelgrates verschiedene Sprengungen vor, welche allerdings zu keinen Schnee- abgängen führten. Diese Massnahmen traf der Angeschuldigte im Bereiche der Gemslücke, was nicht nur wegen der von dort aus von vielen Variantenfahrern ge- wählten Abfahrt, sondern auch zur Sicherung der Masten des Q.- und des D.-Liftes geboten war. Auf Grund dieser Vorkehrungen durfte R. davon ausgehen, dass in dem Gebiet, das von Wintersportlern erfahrungsgemäss befahren wird und in des- sen Bereich mit spontan abgehenden, aber auch von vom Grat bis zur Gemslücke aus abfahrenden Skifahrern ausgelösten Lawinen zu rechnen war, die Gefahr von Lawinenniedergängen als gebannt angesehen werden durfte. Nachdem die Spren- gungen im gefährdeten Hang der Gemslücke keine Lawinen auszulösen vermocht hatten und es praktisch nicht vorkam, dass Skifahrer auf dem Mittelgrat über die Gemslücke hinausgingen und im felsdurchsetzten östlichen Teil des Nordhanges gegen das D. abfuhren, musste nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich eine Lawine niedergehen könnte. Die konkrete Situation am Morgen des 21. Februar 2000 stellte sich für den Postenverantwortlichen damit so dar, dass generell wohl eine erhebliche Lawinengefahr herrschte, dass aber davon ausgegangen werden durfte, dass diese Gefahr in dem üblicherweise von den Pisten- und Variantenfahren be- nutzten Gebiet durch die getroffenen Massnahmen auf ein vertretbares Mass hin- abgesetzt worden war. Es war daher nach Auffassung der Beschwerdekammer ver- tretbar, den Zugang zu dem von vielen Variantenfahrern benutzten Gebiet nördlich der Gemslücke nicht für jeden Verkehr zu sperren, sondern sich darauf zu be- schränken, mit der entsprechenden Warntafel 12 auf die Tatsache hinzuweisen, dass man sich mit dem Passieren der Öffnung in der Abschrankung auf eine nicht
10 markierte und nicht kontrollierte Skiabfahrt begab. Diese Tafel wird nach der Um- schreibung in den SKUS-Richtlinien nur dort aufgestellt, wo eine besondere Gefah- ren bergende, nicht markierte Abfahrtsmöglichkeit abzweigt. Es wird damit also dar- auf hingewiesen, dass eine gewisse Gefahr bestehen kann, die der Benutzer der fraglichen Abfahrt in eigener Verantwortung auf sich zu nehmen hat, dass die Risi- ken aber nicht als so hoch eingeschätzt werden, dass eine vollständige Sperrung der Abfahrt zu erfolgen hätte. Wenn der Angeschuldigte die Situation am fraglichen Tag nach all den getroffenen Massnahmen in diesem Sinne beurteilte, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Die Benützer der Wintersportanlagen waren in geeigneter Form auf die bestehende Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden und die im vorliegenden Verfahren dazu befragten Personen haben bestätigt, dass sie die entsprechenden Warnungen zur Kenntnis genommen haben. Soweit die Nordflanke des Mittelgrates nach den bisherigen Erfahrungen wegen spontan mög- licher oder durch bis in den Bereich der Gemslücke sich begebende Variantenfahrer ausgelöster Lawinen eine Gefahr für die Benutzer der bei der Warntafel abzweigen- den wilden Piste bedeutete, war durch am gleichen Morgen vorgenommene Spren- gungen das zur Beschränkung des Risikos Erforderliche vorgekehrt und die Benut- zer dieser Abfahrt waren durch die Warntafel darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie eine Strecke zu befahren im Begriffe waren, die gewisse Gefahren barg und dass sie diese Variante folglich in eigener Verantwortung benutzten. Angesichts dieser Situation drängte es sich nicht auf, das ganze Gebiet vollständig zu sperren, sondern es konnte den hinreichend gewarnten Sportlern der Entscheid überlassen werden, ob sie die mit gewissen Risiken behaftete Strecke befahren wollten. Gerade J. K. und S. K. als gute Kenner des fraglichen Gebiets und erfahrene Skifahrer mussten sich dieser Situation bewusst sein und die Risiken, die sie durch die Wahl dieser Abfahrt einzugehen im Begriffe waren, kennen; sie beurteilten diese offenbar als vertretbar und nahmen sie in Kauf.
d) Was sich in der Folge abspielte, entsprach denn auch nicht dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge, wie er für alle Beteiligten voraussehbar war. J. K. und S. K. fuhren in den späteren Unfallhang ein und hielten sich zum Suchen eines Skis während einer guten Viertelstunde in diesem auf, ohne dass es zu einem Lawinen- niedergang gekommen wäre. Hätte bereits das Befahren des Hanges an der von diesen beiden Skifahrern gewählten Stelle eine Lawine auszulösen vermocht, müsste man sich ernsthaft fragen, ob eine vollständige Sperrung des Hanges, der doch von zahlreichen Tiefschneefahrern durchquert wurde, angebracht gewesen wäre. Das voraussehbare und auch wirklich verschiedentlich erfolgte Befahren die- ses Teils des Hanges war aber offenbar problemlos möglich, so dass die Beurtei-
11 lung durch den Pistenverantwortlichen als zutreffend angesehen werden kann. Wie auch der Expertise Dr. V.s entnommen werden kann, war die Schneedecke in die- sem öfters benutzten Bereich offenbar relativ stabil, jedenfalls wesentlich stärker als im extremen Hangteil, wo sie von der Vierergruppe ausgelöst worden war. Die Ge- fahr eines spontanen Lawinenniedergangs oder der Auslösung einer Lawine durch sich im regelmässig befahrenen Bereich des Hanges aufhaltende Schneesportler war also eher gering, so dass es verantwortbar war, die Zufahrt in diesem Hangteil mit der erforderlichen Warnung offen zu halten. Vermag also die Beschwerdekam- mer im Entscheid des Angeschuldigten, die Ausfahrt in die wilde Piste nicht vollstän- dig zu sperren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken, so würde die Strafbarkeit des Pistenverantwortlichen selbst dann entfallen, wenn dem nicht so wäre. Wie es zur Auslösung der Unfalllawine kam, ist auf Grund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt. Die Brüder P. und ihre beiden Freunde wählten für ihre dritte Abfahrt ins D. einen Ausgangspunkt, der nur über einen längeren und zum Teil eine Kletterei erfordernden Weg über den Mittelgrat erreichbar war. Während Abfahrten vom Grat in einer Entfernung bis etwa 200 m von der Bergstation (Gemslücke) of- fenbar nicht ungewöhnlich sind, kommt es kaum vor, dass sich Schneesportler noch weiter in östlicher Richtung vorwagen und zur Abfahrt die stark felsdurchsetzte und sehr steile Runse benutzen, die sich die Vierergruppe ausgewählt hatte. Dass Schneesportler auf die Idee kommen könnten, diesen extremen Hang hinunterzu- fahren, war für R. nicht voraussehbar, es war ein so aussergewöhnliches Ereignis, dass es geeignet war, den Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten Sperrung der Variantenpiste und dem Tod J. K.s zu unterbrechen. Ein Verhalten ist nach der in ständiger Praxis der schweizerischen Gerichte befolgten Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang dann typisch oder eben adäquat, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, einen bestimmten Erfolg herbeizu- führen; eine Bedingung ist mit anderen Worten adäquat, wenn sie möglicherweise den betreffenden Erfolg herbeiführt, also eine dem Erfolg entsprechende Gefahr in sich birgt. Wären J. K. und S. K. von einer spontan niedergehenden Lawine über- rascht worden oder hätten sie durch das Befahren oder ihr längeres Verweilen im fraglichen Hang den Niedergang der Lawine selbst ausgelöst, so gäbe es keine Zweifel, dass der Verzicht auf die Sperrung der von ihnen gewählten wilden Piste die adäquate Bedingung für den eingetretenen verpönten Erfolg gewesen wäre; für ein solches Ereignis hätte der Angeschuldigte also einstehen müssen. Es verhielt sich aber gerade nicht so, die Lawine wurde vielmehr auf ungewöhnliche Weise ausgelöst. R. konnte und musste nicht voraussehen, dass jemand auf die Idee kom- men könnte, von dem weit von der Bergstation entfernten, nur schwer zugänglichen Ort, den die Vierergruppe als Ausgangspunkt ihrer Variantenabfahrt wählte, in den
12 felsdurchsetzten Steilhang hineinzufahren. Durch das nicht nur unvorhersehbare, sondern ganz aussergewöhnliche Verhalten der vier Schneesportler (wobei es ein Zufall war, dass die Lawine gerade bei der Abfahrt des dritten Teilnehmers der Gruppe ausgelöst wurde), welches nach der Expertise, die andere Ursachen als höchst unwahrscheinlich bezeichnet, allein für den Lawinenniedergang verantwort- lich angesehen werden muss, wäre der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Angeschuldigten und dem Tod des Opfers unterbrochen worden, so dass auch aus diesem Grunde ein Schuldspruch im Falle einer Anklageerhebung sehr unwahrscheinlich wäre. Die Strafuntersu- chung gegen R. wurde daher zu Recht eingestellt. III. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten der Beschwerdekammer unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdefüh- rer.
13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Mitteilung an: _________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc